RA Kelz über die Möglichkeit, die Sächsische Staatskanzlei wegen Geschäftsschädigung zu verklagen
Am vergangenen Freitag hat die Sächsische Staatskanzlei eine Pressemitteilung veröffentlicht, in der sie reichlich pathetisch vor der Facebook Chronik warnt und dabei der Interpretation von Fakten sehr viel Spielraum schenkt. Unter anderem wird dort kolportiert, das Zurücksetzen und die Löschung einzelner Abschnitte bzw. der gesamten Timeline wären praktisch unmöglich. Dabei ist das Löschen einzelner Statusmeldungen oder Inhalte so einfach wie noch nie. Ein Klick genügt. Man muss nicht einmal danach suchen – das Bearbeiten und Löschen wird neben jedem Beitrag angeboten. Im Gegensatz zur Dialogplattform des Freistaats übrigens, bei der in den FAQ (und zwar nur dort) der Hinweis zu finden ist, dass das Löschen von Kommentaren nicht möglich sei.
Nachdem ich mich ein wenig geärgert und fremd geschämt habe, kam mir die Frage, ob dergleichen nicht sogar geschäftsschädigend ist. Sicher nicht für Facebook selbst (vergleiche -> Deutsches Sprichwort mit Eiche und sich dran reibender Sau). Aber es gibt ja die eine oder andere Agentur, die sich vor allem auf regional agierende Klein- und Mittelständler spezialisiert hat und jeder Social Media Berater kennt das Argument potentieller Kunden, man fürchte zu sehr um sein seriöse Image….
Kurzzeitig überlegte ich – zugegeben etwas später des Abends – ob man nicht Klage einreichen sollte. Aber eine solche Klage wäre eindeutig eher PR getrieben („Agentur verklagt Staatskanzlei“) als durch reell verursachten Schaden und: Nur zu PR-Zwecken klagt man nicht!!! Trotzdem habe ich den Rechtsanwalt Bernhard „Gerichtsaal“ Kelz mal wieder mit ein paar Fragen malträtiert. Herausgekommen ist eine ziemlich ausführliche aber auch hochinteressante Ausführung, mit deren Veröffentlichung wie lieber bis zum Wochenende gewartet haben :-)
Bernhard, gleich zu Beginn: Kann man die Staatskanzlei überhaupt verklagen? Kennst Du Beispiele, wo privatwirtschaftliche Unternehmen Klage gegen die Landesregierung erhoben haben?
Natürlich kann auch der Freistaat Sachsen, der durch die Landesregierung vertreten wird bei Rechtsverstößen verklagt werden. Das gilt insbesondere auch für die staatliche Informationstätigkeit. So beschäftigten ähnlich gelagerte Fälle bereits in den 80er Jahren das Bundesverfassungsgericht.
Da der sog. „Glykolwein-Fall“ und der „Jugendsekten-Fall“ bereits im ersten Semester Staats- und Verfassungsrecht zum Standard gehören, bin ich über die Pressemitteilung der Sächsischen Staatskanzlei durchaus erstaunt und verwundert.
Bereits die Frage ob und in welchem Umfang der Staat Warnungen, Empfehlungen oder Hinweise erteilen darf ist umstritten, zumal es dafür kaum spezialgesetzliche Ermächtigungsgrundlagen gibt, obwohl solche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise zum Teil gravierende Auswirkungen für die Betroffenen haben können und in weiten Teilen zumindest mittelbare Grundrechtseingriffe darstellen können. Im Einzelfall kann das natürlich auch Amtshaftungs- und Folgenbeseitigungsansprüche gegen ein Bundesland oder den Bund zur Folge haben.
So haben sich im „Glykolwein-Fall“ betroffene Winzer und Abfüller auf einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit berufen. Zwar entschied das Bundesverfassungsgericht damals zu Gunsten der Bundesrepublik, erntete dafür aber – aus meiner Sicht zu Recht – sehr viel Kritik in der Rechtswissenschaft.
Wie so häufig sind die rechtlichen Fragen im Detail natürlich komplexer als ich hier darstellen kann. Gerade aus diesem Grund bin ich jedoch verwundert, dass sich die Staatskanzlei scheinbar leichtfertig Mitteilung hinreißen ließ wie:
„Das Zurücksetzen und die Löschung einzelner Abschnitte bzw. der gesamten „Timeline“ ist praktisch unmöglich.“
„Die ‘Lebenschronik’ verwendet Daten zur Erstellung eines Tagebuches, unabhängig davon, ob ein Nutzer das möchte oder nicht.“
Dies gilt umso mehr, als am Ende des Tages bzw. der rechtlichen Würdigung immer eine Abwägung zwischen dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den verletzten Rechten der betroffenen Unternehmen vorzunehmen ist. Bedenkt man, dass die zitierten Behauptungen der Sächsischen Staatskanzlei unzutreffend sind, kann man schwerlich behaupten, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit die Rechte der betroffenen Unternehmen überwiegt, denn letztendlich besteht an falschen Informationen auch kein öffentliches Interesse.







